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   BGH, 22.11.1968 - IV ZR 775/68   

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BGH, 22.11.1968 - IV ZR 775/68 (https://dejure.org/1968,2397)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1968 - IV ZR 775/68 (https://dejure.org/1968,2397)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1968 - IV ZR 775/68 (https://dejure.org/1968,2397)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 371
  • MDR 1969, 295
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.01.1952 - II ZR 259/51

    Kraftfahrversicherung

    Auszug aus BGH, 22.11.1968 - IV ZR 775/68
    Bei der Führerscheinklausel handelt es sich, wie heute allgemein anerkannt ist, um keine Risikobeschränkung, sondern um eine Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung der Gefahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen hat (vgl. BGHZ 1, 159, 165 ff [BGH 14.02.1951 - II ZR 39/50]; 4, 369, 371 [BGH 31.01.1952 - II ZR 259/51]; 33, 281 [BGH 07.11.1960 - AnwZ B 4/60]; BGH VersR 1966, 433 und 557; Prölss, VVG 17. Aufl. § 2 AKB Anm. 4 D m.w.N.; Stiefel/Wussow, AKB 7. Aufl. § 2 Anm. 11).
  • BGH, 22.11.1962 - II ZR 193/60

    Gewährung von Unfallversicherungsschutz im Rahmen eines Versicherungsvertrages;

    Auszug aus BGH, 22.11.1968 - IV ZR 775/68
    Über die rechtliche Erheblichkeit des Ursachenzusammenhangs kann nur unter Beachtung des Zwecks der Führerscheinklausel richtig entschieden werden (vgl. auch BGH LM AVB f. UnfallVers § 3 Nr. 5 = VersR 1963, 133).
  • BGH, 14.02.1951 - II ZR 39/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.11.1968 - IV ZR 775/68
    Bei der Führerscheinklausel handelt es sich, wie heute allgemein anerkannt ist, um keine Risikobeschränkung, sondern um eine Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung der Gefahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen hat (vgl. BGHZ 1, 159, 165 ff [BGH 14.02.1951 - II ZR 39/50]; 4, 369, 371 [BGH 31.01.1952 - II ZR 259/51]; 33, 281 [BGH 07.11.1960 - AnwZ B 4/60]; BGH VersR 1966, 433 und 557; Prölss, VVG 17. Aufl. § 2 AKB Anm. 4 D m.w.N.; Stiefel/Wussow, AKB 7. Aufl. § 2 Anm. 11).
  • BGH, 10.03.1966 - II ZR 61/64

    Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer

    Auszug aus BGH, 22.11.1968 - IV ZR 775/68
    Bei der Führerscheinklausel handelt es sich, wie heute allgemein anerkannt ist, um keine Risikobeschränkung, sondern um eine Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung der Gefahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen hat (vgl. BGHZ 1, 159, 165 ff [BGH 14.02.1951 - II ZR 39/50]; 4, 369, 371 [BGH 31.01.1952 - II ZR 259/51]; 33, 281 [BGH 07.11.1960 - AnwZ B 4/60]; BGH VersR 1966, 433 und 557; Prölss, VVG 17. Aufl. § 2 AKB Anm. 4 D m.w.N.; Stiefel/Wussow, AKB 7. Aufl. § 2 Anm. 11).
  • BGH, 14.11.1960 - II ZR 263/58

    Beginn der Kündigungsfrist des § 6 Abs. 1 VVG

    Auszug aus BGH, 22.11.1968 - IV ZR 775/68
    Bei der Führerscheinklausel handelt es sich, wie heute allgemein anerkannt ist, um keine Risikobeschränkung, sondern um eine Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung der Gefahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen hat (vgl. BGHZ 1, 159, 165 ff [BGH 14.02.1951 - II ZR 39/50]; 4, 369, 371 [BGH 31.01.1952 - II ZR 259/51]; 33, 281 [BGH 07.11.1960 - AnwZ B 4/60]; BGH VersR 1966, 433 und 557; Prölss, VVG 17. Aufl. § 2 AKB Anm. 4 D m.w.N.; Stiefel/Wussow, AKB 7. Aufl. § 2 Anm. 11).
  • BGH, 04.03.1976 - IV ZR 20/75

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung - Anforderungen

    Es fehlt dann an dem notwendigen, im Bereich von Rechtspflichtverletzungen sog. Rechtswidrigkeitszusammenhang (BGH VersR 1969, 147; 1971, 117; 1973, 172; vgl. auch BGH VersR 1976, 134).

    Die erste Fallgruppe umfaßt, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (BGH VersR 1969, 147; 1971, 117; 1974, 1072), insbesondere die Fälle, in denen der Unfall erwiesenermaßen ein unabwendbares Ereignis darstellt, und zwar gleichviel, ob dem Fahrer die allgemeine Fahrerlaubnis oder eine vorgeschriebene zusätzliche Erlaubnis fehlte.

    Die Möglichkeit, daß sich bei der zuvor abgehaltenen - hier unerläßlichen - Prüfung wesentliche Mängel gezeigt hätten, wird selbst dann kaum auszuräumen sein, wenn der Fahrer später die Prüfung bestanden hat; denn damit ist noch nicht die Fahrfertigkeit zur Zeit des Versicherungsfalls bewiesen (vgl. BGH VersR 1969, 147).

    Die für die letztere in § 15 StVZO aufgestellten Erfordernisse können - jedenfalls in der Regel - auch noch nachträglich für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls zuverlässig überprüft werden (BGH VersR 1969, 147).

  • BGH, 05.07.1974 - IV ZR 157/73

    Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer wegen eines Verkehrsunfalls -

    Bei der Führerscheinklausel handelt es sich, wie heute allgemein anerkannt ist, um keine Risikobeschränkung, sondern um eine Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung der Gefahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen hat (LM Nr. 21 zu § 6 VVG = VersR 1969, 147 m.w.N.).

    Die Frage der rechtlichen Erheblichkeit des Ursachenzusammenhanges (des sog. Rechtswidrigkeitszusammenhanges) ist unter Beachtung des Zweckes der Führerscheinklausel zu entscheiden (LM Nr. 21 zu § 6 VVG = VersR 1969, 147).

    Der materielle Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 VVG beschränkte sich danach in der Regel auf den Nachweis, daß der Unfall weder auf einer Unkenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften noch auf mangelnder Eignung beruhte (BGH LM Nr. 21 zu § 6 VVG = VersR 1969, 147).

  • BGH, 17.03.1982 - IVa ZR 234/80

    Leistungspflicht der Haftpflichtversicherung - Führen eines Fahrzeuges ohne

    Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fehlen einer gültigen Fahrerlaubnis auf rein formellen Gründen beruht, die mit der Befähigung des Fahrers zur Führung eines Kraftfahrzeuges nichts zu tun haben (BGH Urteile vom 22. November 1968 - IV ZR 775/68 - LM VVG § 6 Nr. 21 = NJW 1969, 371 = VersR 1969, 147 = MDR 1969, 295; vom 25. Februar 1970 - IV ZR 643/68 - NJW 1970, 995 = VersR 1970, 464; vom 5. Juli 1974 - IV ZR 157/73 - NJW 1974, 2179 = VersR 1974, 1072 = MDR 1975, 43; vom 27. Februar 1976 - IV ZR 20/75 - VersR 1976, 531; vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 67/77 - MDR 1979, 212 = VersR 1978, 1129).

    "Dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis kann die deutsche Fahrerlaubnis für die entsprechende Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen erteilt werden, wenn er ausreichen de Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften in einer Prüfung ... nachweist und im übrigen keine Zweifel an seiner Eignung bestehen." Solange diese Fassung galt, war der Kausalitätsgegenbeweis geführt, wenn keine Umstände Vorlagen, die eine Versagung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung rechtfertigten und der Unfall nicht auf Unkenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften zurückzuführen war (Urt. v. 22. November 1968 - IV ZR 775/68 - NJW 1969, 371 = VersR 1969, 147 = MDR 1969, 295).

  • BGH, 01.03.1972 - IV ZR 107/70

    Antragswidrige Verwendung - KFZ - Güternahverkehr - Gefahrerhöhung -

    Diese Frage der rechtlichen Erheblichkeit des Ursachenzusammenhanges (des sog. Rechtswidrigkeitszusammenhanges) ist nach den gleichen Grundsätzen zu entscheiden, die der erkennende Senat für das Fehlen der Kausalität bei Verletzung der Führerscheinklausel (§ 2 Nr. 2 c AKB) entwickelt hat (BGH LM Nr. 21 zu § 6 VVG = VersR 1969, 147).
  • BGH, 25.02.1970 - IV ZR 643/68

    Versicherungsschutz - Gastarbeiter - Internationaler Führerschein - Kfz-Unfall

    Nach dem Sinn und Zweck der Verordnung könne als Grenzübertritt nur diejenige Einreise gelten, die der Begründung des ständigen Aufenthalts vorangeheo Eine andere Auslegung würde dazu führen, daß außerdeutsche Kraftfahrzeugführer, sofern sie in jährlichen Abständen für kurze Zeit aus dem Bundesgebiet ausreisen, auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis ein Fahrzeug im Bundesgebiet nicht nur »vorübergehend1, wie in § 4 VOInt bestimmt, sondern ständig führen dürftenc - Bern ist zuzustimmen (vgl0 BGH LM Nro 21 zu § 6 VVG ~ VersR 1969, 147 und die Rechtsprechungsübersicht bei Floegel/Hartung, Straßenverkehr srecht 18o Auflo § 15 StVZO Anim 4 0 - A 0Ac OLG Stuttgart VersR 1969, 341/42)c.

    Bei dieser Beurteilung verkennt der Senat nicht, daß es sich im einzelnen bei dem Problem der Anerkennung Internationaler Führerscheine und der Gültigkeitsdauer ausländischer Führerscheine für die in Deutschland lebenden Ausländer um nicht einfach gelagerte Rechtsfragen handeltP Sie sind in der Vergangenheit auch nicht immer einheitlich beantwortet worden0 Der Kläger, der als Ausländer länger als ein Jahr in der Bundesrepublik lebte und hier ein Kraftfahrzeug fuhr, hätte sich aber, um der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu genügen, bei der Polizei, dem Straßenverkehrsamt oder einem Automobilclub erkundigen müssen, ob und wielange sein im Ausland ausgestellter Führerschein in Deutschland anerkannt vmrde 0 Er hätte dann die richtige Belehrung erhalten, daß der ausländische Führerschein von einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr anerkannt wurde und daß daher der Erv/erb eines deutschen Führerscheins erforderliche war o Wegen dieser Unterlassung kann die Verletzung der Führerscheinklausel durch den Kläger nicht als unverschuldet angesehen werden0 Doch kann sich die Beklagte nach den Umständen nicht auf ihre Leistungsfreiheit gemäß § 2 Nr, 2 c AKB berufeno Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22, November 1968 - IV ZR 775/68 - (= LM VVG § 6 Nr, 21 - NJW 1969p 371 - VersR 1969, 147) ausgeführtP daß unter Beachtung des Schutzzweckes der Führerschein klausel des § 2 Nr, 2 c AKB geprüft werden müsseP ob aus deren Verletzung die Versagung des Versicherungsschutzes gegenüber einem Ausländer zu rechtfertigen seiP der zu nächst ein Jahr auf Grund seines ausländischen Führerscheins in der Bundesrepublik ein Kraftfahrzeug führen durfte und geführt hat.

  • BayObLG, 22.02.1982 - RReg. 1 St 8/82

    Revision gegen eine Verurteilung wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne

    Aus dem Sinn der genannten Regelung einem solchen Kraftfahrer nur während eines vorübergehenden Aufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, das Führen des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen, ergibt sich vielmehr, daß die Eigenschaft eines außerdeutschen- Kraftfahrers auch demjenigen nicht zukommt, der im Inland auch nur einen zweiten Wohnsitz (BGH NJW 1969, 371/372; OLG Stuttgart DAR 1968, 55; OLG Karlsruhe VRS 55, 59) oder auch bloß einen ständigen Aufenthalt hat (BGH NJW 1970, 995/996; VRS 38, 415; BayObLGSt 1970, 245/246; 1972, 166/167; BayObLG vom 25.2.1980 RReg. 1 St 545/79; Himmelreich/Hentschel Fahrverbot-Führerscheinentzug 3.Aufl. RdNrn.199, 200; vgl. auch Jagusch Straßenverkehrsrecht 26.Aufl. § 15 StVZO RdNr.13).
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